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Fotorecht und Logorecht – Gehören Werke dem Urheber oder dem Auftraggeber?

iba3 Kommentare
Fotorecht und Logorecht iba

Unklarheiten zu Rechten an Bildmaterial und Logos entstehen im Alltag ganz schnell. Gibt es ein Fotorecht oder ein Logorecht? Wo darf ich welches Bild verwenden und wo nicht? Mache ich mich strafbar, wenn ich ein Foto unerlaubt brauche? Wie kann ich Unsicherheiten vorbeugen? Hier einige Hilfestellungen zu Ihrem und des Künstlers Schutz.

Fotorecht

Wem steht das Urheberrecht an Fotos zu, dem Fotografen der das Foto erstellt hat oder der Person, für die er die Fotos macht?

Diese Frage stellt sich relativ häufig und sie wird durch das Urheberrecht beantwortet, welches in der Schweiz durch das URG – das Urheberrechtsgesetz – geregelt ist. Hier ist vor allem Art. 6 URG wichtig: “Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.”

Daraus geht gleich schon mal hervor, dass der Urheber immer ein Mensch ist – also eine natürliche Person und somit keine juristische Person, keine Firma, kein Unternehmen oder dergleichen.

Laut Art. 2 Abs. 1 URG sind Werke (Fotos, Logos usw.), unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die einen individuellen Charakter haben.

In Art. 2 Abs. 2 lit. g URG sind dann auch noch explizit fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke als Beispiele aufgeführt. Das Urheberrecht entsteht automatisch beim Erstellen des Werkes, es ist also keine vorherige Anmeldung bei einem Amt oder dergleichen nötig, wie es etwa beim Markenrecht der Fall wäre.

Übertragbarkeit des Urheberrechts an einem Foto (Fotorecht)

Selbstverständlich kann das Urheberrecht vom ursprünglichen Rechteinhaber auch auf eine andere Person übertragen werden. Dies ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 URG, der besagt, dass das Urheberrecht sowohl übertragbar als auch vererblich ist. Eine Übertragung kann nicht nur an natürliche Personen, sondern auch an juristische Personen, also eine Unternehmung, erfolgen. Da durch das Urheberrechtsgesetz keine weiteren Voraussetzungen festgelegt werden, kann die Übertragung formlos erfolgen, also auch mündlich (siehe Art. 11 Abs. 1 OR). Es ist keine schriftliche Abmachung erforderlich.

Rechtlich ist auch bei einem Kundenevent auf das Fotorecht zu achten:

Häufig kommt es auch vor, dass der Fotograf nicht fest in einem Arbeitnehmerverhältnis bei einer Firma angestellt ist, sondern als Externer nur einen einzelnen Auftrag erhält, beispielsweise an einem bestimmten Event Fotos zu machen. In diesem Fall liegt juristisch kein Auftrag, sondern ein Werkvertrag vor, da ja Werke erstellt werden (nämlich die Fotos). Innerhalb dieses Werkvertrags sollte auf jeden Fall auch die Übertragung der Nutzungsrechte geregelt werden.

Quelle: Beat Hochheuser

 

Logorecht

Fehlt eine vertragliche Regelung zum Urheberrecht und schweigen sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Urheberrecht aus, springt das Gesetz in die Bresche:

Das Urheberrecht geht davon aus, dass Kreativschaffende ihren Vertragspartnern immer nur so viele Nutzungsrechte einräumen, wie dies zur Erfüllung des Zwecks des Auftrages notwendig ist. Wenn also eine Agentur vertraglich mit der Gestaltung der Briefschaften eines Unternehmens beauftragt worden ist, so darf der Auftraggeber das erstellte Layout wohl für Briefe, Couverts und allenfalls E-Mails verwenden, nicht jedoch auch zur Bewerbung von Produkten. Dies würde den Zweck des Vertrags sprengen und damit die Urheberrechte der Agentur verletzen.

Auszug aus den von viscom vorgeschlagenen AGB‘s für seine Mitglieder:

13. Gelieferte Daten und Sachen

Die vom Besteller für die Erstellung des Werkes gelieferten Daten und Sachen verbleiben im Eigentum des Bestellers. Nicht mehr verwendbare Restbogen, Paletten und Verpackungsmaterial von Sachen des Bestellers werden auf seine Kosten entsorgt.

Liefert der Besteller Material zur Weiterverarbeitung, hat er dem Unternehmer unaufgefordert sämtliche technischen Angaben und vorgängige Vorbehandlungen des Materials bekannt zu geben.

Dem Unternehmer obliegt keine Kontrollpflicht für vom Besteller geliefertes Material. Der Besteller haftet dem Unternehmer für Schäden wegen Materialmängeln und/oder mangelhaften Angaben.

Der Unternehmer haftet nicht für den zufälligen Untergang von Daten und Sachen, die ihm der Besteller zur Verfügung gestellt hat.

Die vom Unternehmer erstellten Arbeitsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Daten, Satz, Montagen, Druckplatten, Skizzen, Muster usw.) und Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten usw.) sind Eigentum des Unternehmers.

Es besteht keine Herausgabepflicht des Unternehmers für Arbeitsunterlagen und Werkzeuge, unbesehen der Kostenpflicht für deren Erstellung.

Die Offenbarung von Arbeitsunterlagen des Unternehmers gegenüber Dritten sowie die Anfertigung bzw. Weitergabe von Kopien sind untersagt. Für jede Zuwiderhandlung schuldet der Besteller eine Konventionalstrafe von CHF 3’000.- plus Schadenersatz im Umfang von 15% des offerierten Werkpreises. Wurde keine Offerte abgegeben, entspricht die Konventionalstrafe

CHF 3‘000.- zzgl. der Entschädigung für die beim Unternehmer angefallenen Leistungen (Material und Arbeit).

Schlussfolgerung

  • Gute Verträge sind die halbe Miete!
  • Die AGB’s des Partners genau lesen!
  • Um Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, von Anfang an um klare vertragliche Regelungen bemüht zu sein.

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3 Kommentare

  1. Matthias Lübke,

    Ich habe neulich gehört, dass die Fotos auf Facebook, auch Facebook gehörten. Es gab da wohl einen Fall, wo FB das Foto eines krebskranken Vaters weitergegeben hat und das letztendlich auf der Verpackung einer Zigarettenschachtel gelandet ist… Wie da wohl das Recht auf das eigene Foto geregelt ist?

    • Michel Krüttli,

      Diesen Fall hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 19.01.2015 entschieden:

      Kopieren öffentlicher Facebook-Fotos für private Zwecke zulässig

      Das Urteil bringt eigentlich nichts Neues, sondern wendet lediglich das Recht der Privatkopie erstmals auf ein „Facebook-Foto“ an.

      Das Gericht stellt klar, dass Fotos zum Privatgebrauch aus dem Internet heruntergeladen, kopiert und genutzt werden dürfen. Das ist durch das Recht auf Privatkopie gedeckt.

      Weiterhin unzulässig ist aber jede Nutzung, die über den Privatgebrauch hinausgeht. So ist die Weitergabe von angefertigten Kopien an Dritte oder gar die Verwendung der Fotos im Internet unzulässig

  2. Ich bin selber Grafiker / Freiberufler. Aufträge von Kunden werden immer sehr genau umschrieben, so dass es diesbezüglich keine Unklarheiten mehr gibt. Allerdings staune ich immer wieder, wieviele Freelancer nicht über das Thema „Fotorecht und Logorecht“ Bescheid wissen.

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